BGH bestätigt Rechtsprechung: Kein sachlicher Grund für die Änderung des Verteilungsschlüssels gem. § 16 Abs. 3 WEG erforderlich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun erneut klargestellt, dass eine Eigentümergemeinschaft für die Änderung des Verteilungsschlüssels für Gemeinschaftskosten gem. § 16 Abs. 3 WEG keines sachlichen Grundes bedarf (vgl. schon BGH, Urteil v. 1.04.2011 - V ZR 162/10). Den Wohnungseigentümern sei bei Änderungen des Umlageschlüssels ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt worden. Sie dürften jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Insofern sei lediglich zu prüfen, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürfen.
In dem vorliegenden Fall wurde in der Teilungserklärung die Größe des Miteigentumsanteils bei den Teileigentümern niedriger angesetzt als bei den Wohnungseigentümern mit vergleichbar großen Wohnungen. Die Umlage der Gemeinschaftskosten wurde jedoch, wie gesetzlich in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehen, nach Miteigentumsanteilen vorgenommen. Die Eigentümer beschlossen daher, die nicht verbrauchsabhängigen Betriebskosten nach der Fläche der jeweiligen Sondereigentumseinheiten umzulegen, um eine größere Abrechnungsgerechtigkeit herzustellen. Der BGH wies nun die Anfechtungsklage eines Eigentümers gegen diesen Beschluss zurück. Der Beschluss sei nicht willkürlich und ein "sachlicher Grund" nach § 16 Abs. 3 WEG nicht Voraussetzung für die Änderung des Umlageschlüssels.
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