Vorsicht bei der Ausfahrt vom Grundstück: Grundstücksausfahrer muss auch mit zu weit links fahrendem Querverkehr rechnen
Ein BGH-Urteil aus dem Bereich des Verkehrsrechts mit Relevanz für Grundstückseigentümer: Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass ein Autofahrer, der von einem Grundstück auf die Straße einfährt, auch dann für einen Unfall mit einem anderen Autofahrer im fließenden Verkehr haftet, wenn sich dieser viel zu weit links auf der Fahrbahn befunden hat. Zwar muss/soll stets rechts gefahren werden (sog. Rechtsfahrgebot gem. § 2 StVO), was aber insbesondere den fließenden Verkehr schützen soll. § 10 StVO lege hingegen dem Grundstücksausfahrer gesteigerte Pflichten auf. Das Vorfahrtsrecht gelte für die gesamte Fahrbahnbreite und der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte dürfe darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorfahrtsrecht nicht verletze. Ein Mitverschulden scheide folglich aus, so dass der Grundstücksausfahrer mit einer Quote von 100:0 hafte.
Der Grundstücksausfahrer sollte also insbesondere dann, wenn die räumlichen Straßenverhältnisse beengt sind, große Sorgfalt walten lassen und nicht darauf vertrauen, dass sich die vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge nur auf der "richtigen" Straßenseite bewegen.
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