Die Vereinbarung einer 10-jährigen Laufzeit für einen Fernwärmevertrag kann unwirksam sein
Der Bundesgerichtshof hat die 10-jährige Laufzeit eines Fernwärmelieferungsvertrages für unwirksam erachtet. Maßgeblich hierfür war der Umstand, dass das Energiedienstleistungsunternehmen im - vorformulierten - Wärmelieferungsvertrag vereinbarte, dass der Heizraum und die Heizstation, in denen die Wärme erzeugt wird, vom Kunden (einer Wohnungseigentümergemeinschaft) gestellt und von dem Versorger für 1 €/Jahr gepachtet werden und dass der Kunde die Kosten der baulichen Instandhaltung und künftig notwendig werdende Ersatzinvestitionen zu tragen habe.
Das Versorgungsunternehmen berief sich hinsichtlich der Laufzeit von 10 Jahren auf § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV (Allgemeine Vertragsbedingungen für Fernwärmelieferung). Hierin ist geregelt, dass die Laufzeit von Versorgungsverträgen höchstens zehn Jahre beträgt. Der BGH hält diese Vorschrift jedoch für unanwendbar, da der streitige Vertrag nicht die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand habe (!). Entscheidend sei hier, dass der AVBFernwärmeV die Lieferung von Fernwärme aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage zugrunde liege. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall, da das Versorgungsunternehmen die der Eigentümergemeinschaft gehörende und auch von dieser zu unterhaltende Anlage lediglich zu einem symbolischen Pachtzins von 1 €/Jahr gepachtet hat.
Die Laufzeitklausel halte sodann aber nicht der Inhaltskontrolle des § 307 BGB stand, da es mangels hoher Investitions- und Vorhaltekosten auf Seiten des Versorgungsunternehmens an einer sachlichen Rechtfertigung für die zehnjährige Vertragsbindung fehle.
Der Vertrag konnte daher im Ergebnis jederzeit fristgemäß gekündigt werden.
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