Zur Startseite
Haus & Grund Bonn/ Rhein-Sieg e.V. - Informationen für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer
 
Suche
trennlinie
pfeil

Energie

Strompreisrechner

Gas

Gaspreisrechner

SolvenzCheck
trennlinie
Klingelschilder

Wer neue Mieter sucht, sollte kein finanzielles Risiko eingehen. Schützen Sie sich!

 

 

Unsere Versicherung
trennlinie
Logo GV
Aktionspartner
trennlinie
Jetzt Vorteilsangebot von ImmobilienScout24 nutzen!
Dienstleistungen   Energieausweis  

Haus & Grund Energieausweis

 

  • Über den Energieausweis

 

 

Ausweis-Pflicht ab 2008

Für Bestandsgebäude mit einem Baufertigstellungsjahr bis 1965 sind Energieausweis frühestens ab dem 01. Juli 2008 zugänglich zu machen. Für Bestandsgebäude mit einem Baufertigstellungsjahr ab 1966 sind Ausweise ab dem 1. Januar 2009 zugänglich zu machen; für Nichtwohngebäude ab dem 1. Juli 2009.

 

Wahlfreiheit bis 30. September 2008

Eigentümer dürfen bis zum 30. September 2008 frei zwischen den Ausweisarten wählen. Vermieter oder Verkäufer können also selbst entscheiden, ob sie Interessenten den Verbrauchsausweis oder den Bedarfsauweis zugänglich machen wollen.

Ab dem 01. Oktober 2008 wird die sog. Wahlfreiheit eingeschränkt. Dann benötigen Eigentümer von Gebäuden mit weniger als 5 Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die das Anforderungsniveau der 1. Wärmeschutzverordnung nicht erreicht haben, zwingend den Bedarfsausweis.

Für alle übrigen Gebäude gilt auch nach dem Ablauf des 30. September 2008 weiterhin Wahlfreiheit. Allerdings mit einer Ausnahme: Wer Mittel aus staatlichen Förderprogrammen bekommen möchte, muss in jedem Fall einen Bedarfsauweis vorlegen.

 

Pflichten bei Vermietung und Verkauf

Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder eine Wohnung verkauft werden, hat der Verkäufer dem Kaufinteressenten einen Energieausweis "zugänglich zu machen"; entsprechendes gilt bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verleasen.

Wobei mit "zugänglich machen" nicht das engere "Vorlegen" gemeint ist. Der Interessent muss die Möglichkeit haben, den Ausweis bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können. Damit reicht z. B. ein Aushang im Treppenhaus anlässlich einer Wohnungsbesichtigung.

Als Interessenten gelten nur Personen, die als zukünftige Mieter oder Käufer tatsächlich in Frage kommen. Ein Einsichtsrecht für Jedermann in Energieausweise gibt es damit nicht. Insbesondere sind Vermieter nicht verpflichtet, für ihre Bestandsmieter Ausweise erstellen zu lassen oder Mietern Einsicht in vorhandene Ausweis zu gewähren.

 

Besonderheiten für Wohnungseigentümer

Bei Verkauf oder Vermietung einer Eigentumswohnung trifft die Pflicht den vermietungs- bzw. verkaufswilligen Wohnungseigentümer. Der Wohnungseigentümer hat gegen die Eigentümergemeinschaft dann einen Anspruch auf rechtzeitige Bereitstellung des Ausweises. Auch die Kosten sind von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.

 

Inhalt und Aufbau der Ausweise

Die Ausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern der Anlagen zur EnEV entsprechen. Lediglich in der Farbgestaltung ist der Ersteller frei, wobei auch schwarzweiß zulässig ist.

Die Ausweise enthalten auf 4 Seiten die wesentlichen Gebäudedaten, den "Vergleichsbalken" (Energielabel) sowie Vergleichswerte und - soweit möglich - Modernisierungsempfehlungen.

Bei Bestandsgebäuden kann der Aussteller die benötigten Gebäudedaten vor Ort selbst erheben oder sich diese vom Eigentümer übermitteln lassen. Letzteres kann die Kosten des Ausweises erheblich reduzieren und wurde vom Verordnungsgeber in § 17 Abs. 5 EnEV ausdrücklich zugelassen.

 

Nur Fachleute können Ausweise ausstellen

Energiebedarfs- oder Verbrauchsausweise für Bestandsgebäude dürfen von Ausstellern mit baufachlicher Qualifikation ausgestellt werden. Die Einzelheiten regelt der umfangreiche Katalog des § 21 EnEV. Für Neubauten ist die Ausstellungsberechtigung landesrechtlich geregelt.

 

Kosten können von der Steuer abgesetzt werden

Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, kann die Kosten des Energieausweises als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Entsprechendes gilt für gewerbliche Verkäufer.

Auch Selbstnutzer sollten versuchen die - vor Ort "im Haushalt" - anfallenden Kosten des Ausweises als "haushaltsnahe Dienstleistung" abzusetzen.

 

 

 

Zum Download

PDF Erhebungsbogen verbrauchsorientierter Energieausweis (102,38 KB)
PDF Energieausweis-Tabelle (68,42 KB)
Samstag, 19.05.2012
Video Abenteuer Energieeinsparen
trennlinie
Die tendenzielle Verteuerung von Energie verstärkt bei vielen Bauherren oder Eigentümern die Frage nach der energiewirtschaftlichen Bilanz ihres Gebäudes.

PREIS: 24,90 EUR
pfeil weiter
kv_solidargemeinschaft